Book Description
Die bisherige Forschung geht davon aus, dass das islamische Recht von unabhängigen Juristen entwickelt wurde. Dabei sind mitunter Einflüsse aus fremden Rechtssystemen eingeräumt worden, doch eine gezielte Rezeption galt stets als ausgeschlossen. In einer Vergleichsanalyse, die auf der Prämisse einer massiven Interaktion der Kulturen in jener Zeit basiert, lässt sich nun nachweisen, dass das erste monumentale Rechtswerk im Islam, die Zāhir ar-riwāya des Šaybānī, strukturell und inhaltlich auf dem Rhēton beruht – einer griechischen Version jenes Regelwerkes, das später in Europa als Corpus Iuris Civilis Verbreitung fand. Inspiriert durch die byzantinische Reichsrechtsidee kodifizierten muslimische Staatsjuristen in Bagdad das islamische „Reichsrecht“, das aber angesichts der Opposition frommer Überlieferer durch Traditionen legitimiert werden musste. Nachdem sich das Reichsrecht in weiten Teilen des Kalifats etabliert hatte, bewirkte der revolutionäre Triumph der Orthodoxie Mitte des 9. Jahrhunderts dessen Übergang in ein Juristenrecht, das nun in den Händen unabhängiger Gelehrter lag.